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   KG, 11.10.1999 - 8 U 2071/98   

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https://dejure.org/1999,11391
KG, 11.10.1999 - 8 U 2071/98 (https://dejure.org/1999,11391)
KG, Entscheidung vom 11.10.1999 - 8 U 2071/98 (https://dejure.org/1999,11391)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 1999 - 8 U 2071/98 (https://dejure.org/1999,11391)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 760
  • NZM 2001, 587
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 32/02

    Zur Frage der persönlichen Haftung aus einem Mietvertrag, den der Vertreter einer

    Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die allgemein anerkannte Auslegungsregel, nach der bei unternehmensbezogenen Geschäften davon auszugehen ist, dass nicht der Handelnde, sondern der tatsächliche Unternehmensträger aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet wird (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2984/2985; NJW 1995, 43/44; NJW 1990, 2678/2679 f.; KG MDR 2000, 760/761).

    Für die dann maßgebliche Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll, gilt allein § 164 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2000, 2984/2985; NJW 1995, 43/44; NJW 1990, 2678/2679 f.; BGHZ 64, 11/15; KG MDR 2000, 760/761).

  • LG Berlin, 31.03.2008 - 62 S 428/07

    Gewerberaummiete: Mieterstellung bei Vertragsschluss durch eine natürliche Person

    So hat das Kammergericht in einer Entscheidung vom 11. Oktober 1999 (MDR 2000, 760) die Anmietung für Zwecke des Geschäftsbetriebes einer GmbH nicht ausreichen lassen, um statt der im Mietvertragskopf als Mieter benannten Privatperson die GmbH als Mieterin anzusehen.
  • KG, 03.07.2003 - 8 U 167/02

    Gewerberaummiete: Haftung des den Mietvertrag mitunterzeichnenden

    Die Zuordnung eines derartigen Geschäfts kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn es aber an einer eindeutigen Festlegung der Person des Vertragspartners fehlt (vgl. Senatsurteil vom 11.10.1999 - 8 U 2071/98-, KG- Report 2000, 1995; vgl. Senatsurteil vom 05. August 2002- 8 U 162/01-, unveröffentlicht).
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